Wehrpflichtige, die nach ihrer erstmaligen Stellung oder nach einer neuerlichen Stellung (nach vorübergehender Untauglichkeit) tauglich sind, sind von der Einberufung zum Grundwehrdienst dann ausgeschlossen, wenn sie am Beginn des Kalenderjahres dieser Stellung in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung (z.B. Lehre) stehen.
Der Ausschluss gilt bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung. Der Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung und der angemessene Fortschritt müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf jeden zweiten Jahres (also im 25. Monat) ab Feststellung der Tauglichkeit der Ergänzungsabteilung unaufgefordert erbracht werden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt der Ausschlussgrund zum Zwecke der schulischen oder beruflichen Ausbildung und es folgt die Einberufung zum Grundwehrdienst.
Die Ergänzungsabteilung des jeweiligen Militärkommandos
Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung
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